Satzung des Deutschen Freidenker-Verbandes, Landesverband Nord e.V.

Beschlossen von der Landeskonferenz am 4. Februar 2012

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Freidenker-Verband (DFV), Landesverband Nord e.V.“
Der Landesverband umfasst die Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Alle DFV-Mitglieder, die in diesen Bundesländern wohnen, gehören zu dem Landesverband Nord. Weitere DFV-Mitglieder aus anderen Bundesländern können sich anschließen, wenn sie nicht in einem anderen Bundesland in Norddeutschland vom DFV betreut werden können.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister   beim zuständigen      Amtsgericht in Hamburg eingetragen. Er führt danach den Namenszusatz „e.V.“

§ 2  Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des 3. Abschnitts der Abgabenordnung – Steuerbegünstigte Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.
(3) Er tritt für die Trennung von Kirche und Staat, Kirche und Schule und für freie, gleiche und demokratische Bildungsmöglichkeiten ein.
(4) Der Verein tritt für die Anerkennung und Achtung der Glaubens- und Gewissensfreiheit ein.
(5) Der Verein bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung.
(6) Er tritt ein für eine Völkergemeinschaft, die aufgebaut ist auf den Prinzipien des Humanismus und der Menschenrechte.
(7) Der Verein setzt sich für Frieden, Abrüstung und Völkerverständigung durch Pflege von Toleranz und internationale Solidarität ein.
(8) Er unterstützt alle Bestrebungen, die dem Schutz der Umwelt und damit der Rettung der Natur und der Menschheit dienen.
(9) Er ist parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Bildungs- und Aufklärungsarbeit im Rahmen von

  • Mitgliederzusammenkünften,
  • öffentlichen Versammlungen, Kulturveranstaltungen und  Kongressen,
  • Seminaren
  • durch Nutzung aller Medien,
  • Unterstützung demokratischer und sozialistischer Kultur.

2. Verbreitung atheistischer und wissenschaftlicher Schriften.
3. Jugendbildung auf der Grundlage der freigeistig-wissenschaftlichen Weltanschauung.    
4. Weltanschauliche und soziale Betreuung von Menschen insbesondere an den Wendepunkten des Lebens.
5. Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und anderen Organisationen der Arbeiterbewegung, soweit sie insgesamt oder in Teilen gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen.

§ 4 Grundlage der Arbeit

(1) Der Deutsche Freidenker-Verband (DFV), Landesverband Nord e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Finanzierung der Arbeit

(1) Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und Spenden erbracht. Verbindlich ist die Beitragsordnung des Bundesverbandes.
(2) Spenden werden entsprechend der Zweckbestimmung der Spender verwendet.
(3) Nicht zweckgebundene Spenden werden wie Beiträge behandelt.

§ 6 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Freidenker-Verband e.V. mit Sitz in Dortmund
(2) Die Satzung und die Beschlüsse des Bundesverbandes werden im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen anerkannt und gelten für alle Vereinsmitglieder entsprechend.

§ 7 Gliederung des Verbandes

(1) Der Deutsche Freidenker-Verband (DFV), Landesverband Nord e.V. gliedert sich in den Landesverband e.V. und in die Orts-/Kreisverbände, die sich ebenfalls als e.V. organisieren können.
(2) Alle Mitglieder, die im Bereich eines Orts-/Kreisverbandes wohnen, gehören diesem an.
(3) Einzelmitglieder, in deren Wohnbereich kein Orts-/Kreisverband besteht, werden durch den Landesverband betreut.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Landeskonferenz und der Vorstand.
(2) Weitere Organe des Vereins sind die Vorstände der einzelnen Orts-/Kreisvorstände.
(3) Die laufende Arbeit zwischen den Vorstandssitzungen führt der jeweilige geschäftsführende Vorstand.

§ 9 Landeskonferenz

(1) Die Landeskonferenz ist das höchste Organ des Vereins auf Landesebene.
(2) Die Landeskonferenz findet spätestens drei Monate vor dem ordentlichen Verbandstag des Deutschen Freidenker-Verbandes e.V., Sitz Dortmund, statt. Die Landeskonferenz wird als Mitgliederversammlung durchgeführt.
(3) Die Einberufung der Landeskonferenz ist durch den jeweiligen Vorstand spätestens drei Monate vorher vorzunehmen. Sie erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung an alle Vereinsmitglieder.
(4) Anträge zur Landeskonferenz sind spätestens zwei Monate vorher schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen.
(5) Für Wahlen und Beschlüsse der Landeskonferenz genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Landeskonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt eine Versammlungsleitung und einen Schriftführer. Über die Beschlüsse der Landeskonferenz ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und vom Schriftführer der Landeskonferenz zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Vorstands unverzüglich zugesandt.
(7) Außerordentliche Landeskonferenzen müssen auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat das Recht außerordentliche Landeskonferenzen einzuberufen. Die Einladung muss innerhalb von vier Wochen durch den Vorstand an die Mitglieder erfolgen.
(8) Die Landeskonferenz
a) nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über Entlastung,
b) wählt die Mitglieder des Vorstands und die Revisoren,
c) legt die Grundsätze und Richtlinien der Vereinsarbeit fest und beschließt über die Satzung,
d) beschließt über Änderungen der Satzung: Hierzu bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus den von der Landeskonferenz gewählten Mitgliedern.
(2) Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r) bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(3) Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben und zur Unterstützung des Vereinsvorstandes kann die Landeskonferenz Referenten bestellen. Diese nehmen an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil. Die Referenten geben der Landeskonferenz einen Tätigkeitsbericht.
(4) Der Vorstand kann zur Erledigung aktueller Aufgaben Mitarbeiter berufen.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind  Vereinsvorsitzende(r) und Stellvertreter(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Landeskonferenz, gemeinschaftlich.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(9)  Vorstandssitzungen finden mindestens dreimal jährlich statt.
(10) Sitzungen des Vorstands sind verbandsöffentlich.

§ 11 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im DFV kann jede Person werden, die
a) keiner Religionsgemeinschaft angehört,
b) das 14. Lebensjahr vollendet hat und
c) die Satzung des Deutschen Freidenker-Verbandes e.V. anerkennt.
d) Fördermitglieder werden wie Mitglieder, aber ohne Stimmrecht behandelt.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Landesvorstand.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines monatlichen Beitrags an den Verein verpflichtet. Die Höhe regelt die Beitragsordnung. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, den Betrag zu entrichten, können durch Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit werden.
Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss.
(3)  Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Vorstand erfolgen. Sie wird rechtswirksam mit Ende des auf den Austritt folgenden Monats.
(4) Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand sind, können nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beitragszahlung auf Beschluss des zuständigen Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 12 Revision
    
(1) Zur Überwachung der Einhaltung der satzungsgemäßen Geschäfts- und Kassenführung wählt die Landeskonferenz zwei Revisoren.
(2) Die Revisoren dürfen auf der Ebene, auf der sie tätig sind, keine Vorstandsfunktion ausüben.
(3) Die Revisoren sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen.
(4) Weiterhin sind sie jederzeit berechtigt, unangemeldet Einsicht in die Kassen- und Geschäftsunterlagen zu nehmen.
(5) Über jede Revision ist ein Protokoll anzufertigen, das den Vorstandsmitgliedern der jeweiligen Ebene unverzüglich zuzuleiten ist. Die Protokolle sind Grundlage des Revisionsberichts an das jeweilige Wahlgremium.

§ 13 Schiedsverfahren

(1) Für die Schlichtung von Streitfällen und zur Klärung von Satzungsverstößen sowie   Ehrengerichtsverfahren ist die vom Verbandstag des DFV e.V. gewählte Schiedskommission zuständig. Es gelten die entsprechenden Regelungen der Satzung des Gesamtverbandes und die von diesem beschlossene Schiedsordnung.

§ 14 Auflösung des Verbandes

(1) Antrag zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder dem Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine eigens dafür vorgesehene Landeskonferenz einzuberufen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder  dafür stimmen.
(3) Die Auflösung eines Orts-/Kreisverbandes ist auf einer eigens dazu einberufenen Versammlung mit mindestens Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung eines Orts-/ Kreisverbandes fällt das verbleibende Vermögen dem Landesverband zu.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes fällt das Vermögen dem Senioren- und Pflegeheim „Ludwig Feuerbach e.V.“, Albrecht-Dürer-Str. 23, 85579 Neubiberg,  zu. Dieses darf das Vermögen nur zu gemeinnützigen Zwecken verwenden.
(6) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Vorbehalt

Änderungen und Ergänzungen, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 16 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung der Landeskonferenz am 4. Februar 2012 in Kraft.